Rechte und Pflichten
Diabetes in Schulen und Kitas
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Diabetes in Schulen und Kitas
Mitunter weigern sich Lehrer, den Kindern Hilfestellung bei der Diabetesbehandlung zu geben, aus Furcht, sie könnten als medizinische Laien etwas falsch machen und dafür zu Rechenschaft gezogen werden.
Zu betonen ist, dass ein Lehrer für einen Fehler nicht haftbar gemacht werden kann, vielmehr greift hier die Unfallversicherung:
Geschieht dem Kind etwas, unterliegt dies den Regelungen der Gesetzlichen Unfallversicherung laut Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Nach §§ 104 und 105, SGB VII, ist sowohl der Kindergarten- oder Schulträger wie auch die fehlerhaft handelnde Person bei einem fahrlässig herbeigeführten Gesundheitsschaden, der die Folge einer falsch durchgeführten Medikamentengabe ist, von der Haftung freigestellt.
Behandlungsmaßnahmen, die von den Eltern auf die Schulen oder Kindergärten übertragen werden, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert und somit von Regressansprüchen ausgeschlossen. Lehrer oder Erzieher können dennoch die Verantwortung verweigern
Anders verhält es sich in der Notfallsituation. Jede Person ist per Gesetz zur ersten Hilfe verpflichtet. Wird keine Hilfe geleistet, macht man sich strafbar.
Dank der heutigen Behandlungsmethoden, die eine gute Stoffwechseleinstellung ermöglichen, ist das Kind mit Diabetes den Anforderungen der Schule genauso gewachsen wie seine Altersgenossen. Eher nachteilig wirkt sich auf Dauer das Verhalten von Eltern und Lehrern aus, die glauben, diese Kinder müssten besonders nachsichtig beurteilt und geschont werden. Das Kind sollte nicht in eine Art „Sonderstellung“ hineinmanövriert werden. Eine umfassende Schulbildung ist gerade für diese Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung für ihr späteres Leben.