Durch die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die seit dem 01.06.2022 gültig ist, müssen Diabetiker beim Erwerb oder Verlängerung der Fahrerlaubnis mit zusätzlichen Problemen rechnen ...

Kritiker bezeichnen die neue Verordnung diskriminierend. Die Neuregelung der FeV wird als massive Verschlechterung wahrgenommen.

Nach der Verordnung zur Änderung der FeV müssen Führerscheinbewerber der Klassen A und B sowie Führerscheininhaber der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Anhängerklassen bei Anträgen auf Verlängerung der Fahrerlaubnis mit zusätzlichen Aufwendungen rechnen. Es ist nicht mehr gewollt, dass der untersuchende Facharzt bei der Screening-Untersuchung eine eigene Einschätzung, ggf. im Rahmen einer gutachterlicher Stellungnahme, zur Fahrtauglichkeit abgibt. Der Arzt soll der Fahrerlaubnisbehörde nur noch den medizinischen Befund mitteilen. Vorgaben bei verkehrsmedizinischen Untersuchungen.
 

Vorherige Formulierung der verkehrsmedizinischen Vorgaben:

  • keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden konnten, bzw.  
  • eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde):

Formulierung nach der Änderung:

  • keine Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung ausschließen können, bzw.
  • Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können. Folgende Befunde wurden erhoben:
     

Diabetes mellitus Insulin-pflichtig: muss ggf. für PKW, immer für LKW regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen nachweisen. Diese Auflage erteilt die Führerscheinstelle und die Behandlungsnachweise müssen an die Führerscheinstelle gegeben werden

Alle Ärzte (!) müssen – über die Betroffenen – den Sachbearbeitern der unteren Verwaltungsebene (Fahrerlaubnisbehörde) Befunde vorlegen, sofern Anzeichen einer Erkrankung vorliegen, die eine Fahreignung ausschließen können. Das weitere Vorgehen wird nun von den nichtärztlichen Sachbearbeitern entschieden. Durch die Weitergabe von Befundberichten über die Betroffenen an nichtärztliche Sachbearbeiter liegt formal zwar keine Verletzung der  ärztlichen Schweigepflicht vor, die Betroffenen haben aber keine andere Wahl. Die Kosten für die durch die Fahrerlaubnisbehörde ggf. angeordneten Gutachten sind durch die Betroffenen zu bezahlen, auch wenn von diabetologischer Seite alles in Ordnung ist. Alles in allem unnötiger Bürokratiebelastung für alle und Diskriminierung von Menschen mit Diabetes!