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Mit den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 12. und 19. März 2021 wurde die weitere Ausgestaltung der Impforganisation festgelegt. Dies macht eine Anpassung der Erlasslage erforderlich. Des Weiteren sind durch eine kurzfristige Anpassung der Liefermengen durch die Firma AstraZeneca Änderungen in der Impfstoffbereitstellung vorzunehmen.
1. Anpassung der Impfstoffmengen für beruflich indizierte Impfungen
Der Bund hat den Ländern mitgeteilt, dass die ursprünglich für die 11. und 12. Kalenderwoche vorgesehenen Liefermengen des Impfstoffs der Firma AstraZeneca deutlich geringer ausfallen als ursprünglich avisiert. Anstelle von 120.000 Impfdosen in der 11. Kalenderwoche und 144.000 Impfdosen in der 12. Kalenderwoche erreichen das Land nur jeweils 43.200 Dosen (in Summe 178.000 Dosen weniger).
Aus diesem Grund ist es notwendig, die den Impfzentren mit dem 10. Er-lass (9. März 2021) für die 11. Kalenderwoche zugewiesenen Impfstoff-mengen der Firma AstraZeneca zunächst zu kürzen. Zudem können die für die 12. Kalenderwoche avisierten Impfstoffmengen erst dann und in verminderter Form bereitgestellt werden, wenn absehbar ist, ob noch Impfstoff zur Verfügung steht. Das MAGS wird Sie hierzu rechtzeitig unterrichten.
Um den reduzierten Zulieferungen an das Land zu begegnen, werden die Impfungen in (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe so-wie in Werkstätten für behinderte Menschen vollständig auf eine Impfung mit Moderna-Impfstoff umgestellt (s. Nr. 2).
Darüber hinaus wird die dem Land für Ende der 12. Kalenderwoche avisierte AstraZeneca-Lieferung in Höhe von 43.200 Impfdosen den Impf-zentren für eine Verwendung in der 13. Kalenderwoche zugänglich gemacht.
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit wird das Land zum Ende der 13. Kalenderwoche eine größere Lieferung des Astra-Zeneca-Impfstoffs erhalten (384.000 Dosen). Hiervon sollen den Impf-zentren relevante Mengen für weitere Impfungen zur Verfügung gestellt werden.
2. Impfungen in (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Werkstätten für behinderte Menschen – Anpassung
Die in Nr. 3 des 9. Erlasses vom 1. März 2021 genannten Impfungen in (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in Werkstät-ten für behinderte Menschen erfolgen ab sofort mit Impfstoff der Firma Moderna. Dies gilt sowohl für Impfungen der Beschäftigten als auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. der Bewohnerinnen und Bewohner.
Hierzu können zunächst die für die Impfungen nach Nr. 6 des 9. Erlasses vorgesehenen Moderna-Impfstoffkontingente genutzt werden. Für die kommende Woche werden die aus der Anlage ersichtlichen Impfstoff-mengen zur Verfügung gestellt.
3. Zusätzliche Impftermine für Über-80-Jährige
Um eine schnellstmögliche Impfung der aufgrund ihres Alters besonders gefährdeten Personengruppe der Über-80-Jährigen zu ermöglichen, stellt das Land entsprechend des lokalen Bedarfs gezielt 75.000 zusätzliche Impfdosen für Erstimpfungen zur Verfügung.
Die Aufteilung auf die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte ist der Anlage zu entnehmen. Sie basiert auf der Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsanteile der Ab-80-Jährigen sowie der bislang zugewiesenen Impfstoffmengen. Sofern seitens der Kreise keine weiteren Bedarfe genannt wurden, wurde diese Information ebenfalls in die weitere Impfstoffverteilung einbezogen.
Die Termine sind umgehend über die Terminbuchungsplattformen der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung zu stellen.
4. Impfintervall Moderna und BioNTech
Mit der Neufassung der CoronaImpfV des BMG sind nun auch die Intervalle zwischen erster und zweiter Impfung bei Moderna und BioNTech anzupassen.
Gemäß § 5 Abs. 2 CoronaImpfV sind sowohl für Moderna als auch BioNTech Impfabstände von sechs Wochen zwischen erster und zweiter Impfung vorzusehen.
Die Anpassung des Impfintervalls ist nicht für bestehende Terminierungen vorzunehmen, jedoch für neu erfolgende Terminvereinbarungen zu berücksichtigen.
5. Neuaufnahmen in vollstationäre Pflegeeinrichtungen – Klarstellung und Ergänzung
Durch die Impfzentren ist – gemeinsam mit den Einrichtungen – sicher-zustellen, dass impfwillige Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen umgehend ein Impfangebot erhalten, sobald eine durch sechs teilbare Zahl impfbereiter und -berechtigter Bewohnerinnen und Bewohner vorhanden ist.
Dadurch werden etwaige Einträge von Infektionen durch eine sukzessive anwachsende Anzahl nicht geimpfter Bewohnerinnen und Bewohner verhindert.
Sofern im Zuständigkeitsbereich des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt aufsuchende Impfungen gemäß Nr. 6 (Impfungen in der eigenen Häuslichkeit) erfolgen, können auf dieser Grundlage auch Impfungen von Bewohnerinnen und Bewohnern in vollstationären Pflegeeinrichtungen vor-genommen werden.
6. Impfung von bettlägerigen Personen in der eigenen Häuslichkeit – Ergänzung
Ergänzend zum 9. Erlass sind nun auch aufsuchende Impfungen von Personen mit Pflegegrad 4 in der eigenen Häuslichkeit umzusetzen. Auch hier können bis zu zwei Kontaktpersonen im Rahmen der aufsuchenden Impfung mit geimpft werden.
Ebenso sollen weitere bettlägerige Personen, die das 80. Lebensjahr voll-endet haben (Priorität 1) ein Impfangebot in der eigenen Häuslichkeit er-halten. Impfdosen für diese Personengruppe sind aus dem Kontingent für die Terminierung der Ab-80-Jährigen zu entnehmen.
Die Kreise und kreisfreien Städte haben dringend darauf hinzuwirken, dass die niedergelassene Ärzteschaft über die Möglichkeit informiert ist, a) Impfstoff für die genannten Personengruppen über das Impfzentrum zu beziehen oder b) Patientinnen und Patienten zu benennen, die durch aufsuchende Angebote des Impfzentrums ein Impfangebot erhalten sollen (je nach örtlicher Ausgestaltung gemäß Nr. 9 des 9. Erlasses).
7. Impfung von Personen mit Vorerkrankung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 a-k CoronaImpfV
Nach dem MPK-Beschluss vom 19. März 2021 werden Impfungen in Arzt-praxen ab der 14. KW ermöglicht. Zu Beginn sollen die Arztpraxen schwerpunktmäßig immobile Patientinnen und Patienten in der eigenen Häuslichkeit und Menschen mit Vorerkrankungen nach § 3 CoronaImpfV impfen.
In Einzelfällen können allerdings Impfungen von Härtefällen, bei denen aufgrund einer besonderen Erkrankungssituation eine sofortige Impfung indiziert ist, bereits jetzt in den Impfzentren ein Impfangebot mit Impfstoff der Firma BioNTech erhalten. Hierzu ist auf die durch das Land bereitgestellte Reserve zurückzugreifen.
8. Attestierung von Impfstoffunverträglichkeiten
Sofern Personen durch ärztliches Zeugnis eine Unverträglichkeit gegen den Impfstoff eines bestimmten Herstellers bescheinigt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt i.d.R. keine Verwendung eines anderen Impfstoffs als mit dem für diese Personengruppe per Erlass zugewiesenen Impfstoff möglich.
Die betreffenden Personen sind darauf hinzuweisen, dass eine Impfung mit einem alternativen Impfstoff ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann, wenn ausreichend Impfstoffmengen verfügbar sind.