Satzung der Deutschen Diabetes Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH-M) Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Deutsche Diabetes Hilfe – Menschen mit Diabetes Landesverband Nordrhein-Westfalen. e.V.“, abgekürzt „DDH-M Landesverband NRW e.V.“.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Die Ziele des Vereins sind parteipolitisch und konfessionell neutral. Grundlage seiner Arbeit ist sein Bekenntnis zum demokratischen Rechtsstaat.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit und der sozialen Rehabilitation der im Bundesland Nordrhein-Westfalen ansässigen Menschen mit Diabetes (im Folgenden kurz: Diabetiker), insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    a) Förderung der Diabetesforschung, Koordinierung wissenschaftlicher und praktischer, medizinischer, psychosozialer und ernährungspsychologischer Erkenntnisse in Zusammenarbeit mit den ärztlichen und wissenschaftlichen Organisationen.
    b) Anregung und Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Verbesserung der ärztlichen, psychosozialen und diätetischen Betreuung, sowie der Schulung der Diabetiker.
    c) Anregung und Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen auf medizinischem, psychosozialem und diätetischem Gebiet zur Verbesserung der Diabetes-Prophylaxe und der Früherkennung des Diabetes mellitus.
    d) Wahrnehmung berechtigter Interessen der Diabetiker, insbesondere auf versicherungs-, versorgungs-, steuer-, verkehrs-, arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet.
    e) Information und Schulung der Diabetiker auf medizinischem, psychosozialem und diätetischem Gebiet durch Publikationen und Veranstaltungen.
    f) Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere der Landesbehörden, Sozialversicherungsträger, Krankenkassen, Arbeitgeber und Lehrkräfte über die      Probleme des Diabetes.
    g) Förderung der wohlfahrtpflegerischen Maßnahmen für Diabetiker
    h) Beschaffung von Mitteln für Projekte in anderen Staaten, wobei die Verwendung von Geldern aus Mitgliederbeiträgen ausgeschlossen ist.
    i) Ideelle Unterstützung von Projekten zur Verbesserung der Versorgung der Diabetiker in anderen Staaten, einschließlich der Verwaltung zweckgebundener Spenden.
  3. Entsprechend dieser Zielsetzung ist der Verein selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977) und ist als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt.
  4. Der Verein ist Rechtsträger des Vermögens aller Einrichtungen und Unternehmungen des DDH-M Landesverband NRW e.V. Er ist nicht Rechtsträger der Regionen oder Bezirke und deren Einrichtungen.

§ 3 Gewinnverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mitglieder erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Gewinn- oder sonstige Entschädigungsansprüche, insbesondere keine Anteile am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    a) Als ordentliches Mitglied jeder Diabetiker im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Bei betreuten Personen und Minderjährigen übernehmen die gesetzlichen Vertreter die Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind.
    b) Als ordentliches Mitglied jede natürliche Person, die aktiv an der Arbeit des Vereins teilnehmen möchte.
    c) Als Förderer jede natürliche und juristische Person, die sich für die Ziele des Vereins einsetzt.
    d) Als Ehrenmitglied durch Beschluss des Landesvorstandes Personen, die sich besondere Verdienste um die gesundheitliche und soziale Rehabilitation der Diabetiker, als auch besondere Verdienste um die DDH-M erworben haben.

Sie sind ordentliche Mitglieder im Sinne von § Nr. 4.1 a und b.

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  2. Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich an die Landesgeschäftsstelle oder die Bezirksverbände des DDH-M Landesverband NRW e.V. zu richten. Die Übersendung des Mitgliedsausweises gilt als Aufnahme und Bestätigung der Mitgliedschaft.
    Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Vereinsschädigendes Verhalten oder vereinsschädigende Handlungen sowie Verstöße gegen Ordnungsregelungen können mit Sanktionen belegt werden. Näheres regelt die Schlichtungsordnung (§ 15 Ordnungen).

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Beiträge.
    Die Höhe sowie weitere Details regelt eine Beitrags- und Gebührenordnung, welche von der Landesversammlung beschlossen wird.
  2. Mitglieder sind berechtigt, Beratungsleistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an den teilweise kostenpflichtigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Pflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  1. Der Austritt ist bei vierteljährlicher Kündigungsfrist zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich über die Landesgeschäftsstelle gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  2. Ausgeschlossen wird, wer das Ansehen oder das Vermögen des Vereins  schädigt oder den Zielen der Satzung des Vereins bewusst entgegen arbeitet.
    Näheres regelt die Schlichtungsordnung (§ 15 Ordnungen).

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind (in absteigender Reihenfolge):
    a)  Die Landesversammlung
    b)  Der Landesvorstand
    c)  Die Bezirksversammlung
    d)  Der Bezirksvorstand
    Der Bezirk gliedert sich in Selbsthilfegruppen (SHG´s) und Ortsverbände. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (GO).
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Zur Wahrung der gemeinsamen Interessen ist der Landesvorstand gegenüber den Bezirksvorständen, Selbsthilfegruppen und Ortsverbänden weisungsbefugt.

§ 8 Landesversammlung

  1. Die Landesversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus dem Landesvorstand, den Delegierten der Bezirksverbände, dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses, den Sprechern der Arbeitskreise und einem Vertreter des Fachlichen Beirates.
  2. Die ordentliche Landesversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorstandsmitglied mindestens einmal alle zwei Jahre einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen (ab Versandtag) bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann verzichtet werden, sofern alle Mitglieder anwesend sind oder schriftlich ihren Verzicht erklärt haben.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Landesversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versamm­lungsleiter hat zu Beginn der Landesversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
    Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt diese.
  4. Eine außerordentliche Landesversammlung ist durch die vorbezeichneten Vorstandsmitglieder einzuberufen,
    a) wenn sie von der Mehrheit des Landsvorstandes beantragt wird, oder
    b) wenn sie von mindestens einem Drittel der Bezirksvorstände, schriftlich und unter Angabe des Grundes, beantragt wird.
  5. Die Bezirksverbände erhalten nach folgendem Schlüssel die Stimmen:
    Jeder auf der Landesversammlung anwesende Bezirksverband hat eine Stimme. Darüber hinaus erhält der Bezirksverband für jede fortlaufend angefangenen 200 Mitglieder eine weitere Stimme. Stichtag ist der letzte Tag eines Quartals vor der Landesversammlung.
  6. Der Landesvorstand erhält je anwesendem Mitglied eine Stimme.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der möglichen Stimmen vertreten sind und mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Landesversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Die Aufgaben der Landesversammlung sind:
    a)  die Beschlussfassung über den Geschäftsbericht, den Kassenabschluss und den Haushaltsplan sowie die Entlastung des Landesvorstandes
    b) die Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes
    c) die Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses
    d) die Wahl der Mitglieder für die Delegiertenversammlung der Bundesorganisation
    e) bei Bedarf die Wahl von Mitgliedern für Arbeitskreise
    f) die Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und evtl. erforderlichen Umlagen im Rahmen einer speziellen Beitrags- und Gebührenordnung
    g) Änderungen der in § 15 aufgelisteten Ordnungen des Vereins.
    h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines
    i) die Behandlung weiterer, eigener oder ihr vom Vorstand vorgelegten, Beratungsgegenstände
  9. Bei Bedarf kann die Landesversammlung Ausschüsse bilden, die eine beratende Funktion haben.
  10. Die Landesversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder die vertretungsberechtigte Person geleitet. Die Landesversammlung kann einen Tagungsleiter wählen.
  11. Die Landesversammlung beschließt geheim oder per Akklamation. Auf Antrag einer einzelnen stimmberechtigten Person muss geheim abgestimmt werden.
    Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse der Landesversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmenthaltungen sind neutral und werden gesondert ausgewiesen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  12. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  13. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung oder Änderung des Zwecks des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich.
  14. Über die Landesversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Landesversammlung unterschrieben sein muss. Das Protokoll muss enthalten
    a)  die Zahl der Stimmberechtigten
    b)  die Wahlergebnisse
    c)  die gestellten Anträge mit Abstimmungsergebnissen
    d) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse, Versammlungsleiter und Schriftführer    beurkunden die Beschlüsse der Landesversammlung.
  15. Das Protokoll jeder Landesversammlung muss zwischen dem 20. und dem 40. Tag nach der Versammlung in der Landesgeschäftsstelle für Mitglieder zur Einsicht bereitliegen.

§ 9 Landesvorstand, erweiteter Landesvorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem 1. Stellvertreter, seinem 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich mindestens der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter befinden muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Der Landesvorstand ist ausdrücklich dazu befugt, einen hauptamtlichen Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis im Rahmen dessen Arbeitsverhältnisses zu wählen. Diese Wahl erfordert ¾ der möglichen Stimmen des Landesvorstandes. Gegenüber der Landesversammlung ist der Landesvorstand jedoch weiterhin allein verantwortlich.
  3. Der Landesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    e) Beschlussfassung über Ausnahmen der Mitgliedschaft (GO 1.4, 1.5, 1.6)
    f) Beschlussfassung über die Auszeichnung  zum Ehrenmitglied
    g) Beschlussfassung unter Mitwirkung der beteiligten Bezirksvorsitzenden (GO 2.1.3, 2.2.6)
    h) Beschlussfassung in Notsituationen (GO 2.13.10)
    i) Beschlussfassung über den Leitfaden für Finanzen
    j) Schlägt Mitglieder für den Schlichtungsausschuss vor
    k) Wahl eines Geschäftsführers
  4. Der Landesvorstand kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Arbeitskreise bilden, die einen Sprecher benennen. Diese sind gegenüber dem Landesvorstand und der Landesversammlung rechenschaftspflichtig.
  5. Die Bezirksvorsitzenden und die Sprecher der Arbeitskreise bilden zusammen mit dem Landesvorstand, dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses und einem Vertreter des fachlichen Beirates den erweiterten Landesvorstand.
  6. Der erweiterte Landesvorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr. Er bereitet Entscheidungen für die Landesversammlung vor, führt deren Beschlüsse mit aus und unterstützt den Landesvorstand in seiner Arbeit.
    Die Mitglieder des Landesvorstandes können eine angemessene Aufwands-entschädigung für ihre Tätigkeit erhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beschließt die Landesversammlung. Die Möglichkeit der Bestellung eines hauptamtlich tätigen Geschäftsführers bleibt hiervon unberührt.
  7. Der Landesvorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Kalenderjahr.
  8. Der Landesvorstand ist für die ordnungsgemäße Protokollführung seiner Beschlüsse verantwortlich.
  9. Der Landesvorstand wird regelmäßig auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, von der Landesversammlung gewählt. Nach der Wahl hat sich der neue Landesvorstand binnen 6 Wochen zu konstituieren.
    Ein gewählter Landesvorstand ist auch über seine Amtszeit hinaus so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  10. Mit der Beendigung der Mit­gliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Der verbleibende Vorstand hat sodann unverzüglich auf die Wahl einer Ersatzperson hinzuwirken.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands und des erweiterten Landesvorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Landesvorstand und der erweiterte Landesvorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des ersten, hilfsweise des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Die Aufgaben nach § 2 der Satzung werden im Verkehr mit Behörden und Institutionen durch die Landesgeschäftsstelle wahrgenommen, die durch den ersten Vorsitzenden geleitet wird.
    Dem Landesvorstand ist es jedoch gestattet, sich für die Ausübung der Geschäftsführung eines hauptamtlichen Geschäftsführers zu bedienen.
  2. Der Landesvorstand ist verpflichtet, eine Landesgeschäftsstelle einzurichten und zu unterhalten.
  3. Die Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle werden vom Landesvorstand eingestellt bzw. entlassen.
  4. Die Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle haben über alle Angelegenheiten des Vereins strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
  5. Die Mittel des Vereins, insbesondere Beiträge und Spenden, werden von der Landesgeschäftsstelle verbucht und verwaltet.
  6. Über eingehende Spenden bei der Landesgeschäftstelle stellt nur der Vorstand nummerierte Spendenbescheinigungen aus.

§ 12 Fachlicher Beirat

  1. Ein fachlicher Beirat soll gebildet werden.
  2. Aufgabe des fachlichen Beirates ist die Beratung und Unterstützung des Landesvorstandes und der Landesversammlung in Anliegen der Diabetiker.

§ 13 Rechnungsprüfung

Um die Wirtschaftlichkeit des Vereins zu überwachen, wird ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe beauftragt.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Landesversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Landesversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretende Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Bundesorganisation Deutsche Diabetes Hilfe – Menschen mit Diabetes e.V. (DDH-M) mit Sitz in Berlin zu, der es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Ordnungen

  1. Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben und zur Sicherung einer reibungslosen Organisation gibt sich der Verein ergänzend zur Satzung insbesondere folgende Ordnungen:
    a) Geschäftsordnung (GO) mit Geschäftsanweisungen und den Ausführungsbestimmungen zur Satzung.
    b) Schlichtungsordnung zur Beilegung persönlicher Differenzen, die dem Ansehen der DDH-M schaden könnten, sowie einen Maßnahmenkatalog zur Ahndung entsprechend schwerwiegender Verstöße gegen Satzung, Geschäftsordnung oder Finanz-Leitfaden.
    c) Beitragsordnung und Finanz-Leitfaden in denen die Beitragshöhe, Zahlungstermine und Zahlungsmodalitäten, sowie die internen Abrechnungsrichtlinien festgelegt werden.
  2. Über die Ordnungen nach Nr. 1 beschließt die Landesversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 17 Sibyllinische Formel

Amtsbezeichnungen in der Satzung gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen dieser Satzung davon nicht betroffen. Die Mitglieder der Landesversammlung sind verpflichtet, in solchem Fall gegebenenfalls die unwirksame Bestimmung entsprechend dem Sinne dieser Satzung im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Satzungszweck, soweit dies möglich ist, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt für den Fall, dass die erforderliche Regelung einiger Punkte in der Satzung übersehen worden ist.


Die Satzung wurde gegenüber der Fassung vom 23.05.1992 mit den Änderungen vom 18.09.1993 von der Landesversammlung am 04. Mai 2002 und mit den Änderungen vom 15. März 2008 von der Landesversammlung am 15. März 2008 sowie den Änderungen vom 12.08.2023 von der Landesversammlung am 12.08.2023 in der nun vorliegenden Form vom 16.08.2023 beschlossen und tritt mit Ablauf des heutigen Tages in Kraft.

Duisburg, den 16.08.2023

 

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