Schriftliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema "Coronavirus-Impf- und Schutzmaskenverordnung" bei Diabetes Typ 1 und Typ 2, auf die Anfrage unseres Landesvorstandsvorsitzenden, Herrn Norbert Kuster...

"

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21. Dezember 2020 an Herrn Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen Herr Spahn aufgrund der Vielzahl der täglich hier eingehenden Schreiben nicht persönlich antworten kann. Er hat mich gebeten, dies zu übernehmen. Die späte Antwort bitte ich zu entschuldigen.

 

 Wie Sie richtig darstellen ist unter den Erkrankungen oder Risikofaktoren, die einen Anspruch auf Schutzmasken gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) bedingen, Diabetes mellitus Typ 1 im Gegensatz zu Diabetes mellitus Typ 2 nicht aufgeführt. Die Festlegung der Anspruchsberechtigten in der SchutzmV orientierte sich grundsätzlich an der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) am 24. November 2020 abgegebenen Empfehlung zur Definition der Risikogruppen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus. Der G-BA hat dabei ihm zur Verfügung stehende Datenlagen zu Ergebnissen wissenschaftlicher Studien und weiteren Informationen, wie zum Beispiel des Robert Koch-lnstituts, ausgewertet. Unter den besonders vulnerablen Gruppen befanden sich in der Stellungnahme des G-BA diabetesbezogen die Angaben Diabetes mellitus Typ 2 und Risikoschwangerschaften (altersbedingt oder durch Komorbiditäten wie Diabetes).

 

Den Anspruch auf die COVID-19- Impfung regelt die Coronavirus-Impfverordnung (CoronalmpfV). Anders als die SchutzmV legt die CoronalmpfV zudem die Reihenfolge der Anspruchsberechtigten auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 fest, solange Impfstoffe nicht flächendeckend allen impfbereiten Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf die Impfung besteht prioritär für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. Ziel ist es allen Bürgerinnen und Bürgern bis zum Ende des Sommers 2021, ein lmpfangebot zu machen.

 

Die Festlegung der Priorisierung in der CoronalmpfV basiert im Wesentlichen auf der Stellungnahme der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID-19-Impfung. ln der CoronalmpfV wird nicht zwischen Diabetes Typ 1 und Typ 2 unterschieden. Personen mit Diabetes mellitus (mit HbAlc > 58 mmol/mol oder >7,5%) fallen nach einer am 8. Februar 2021 in Kraft getretenen Neufassung der CoronalmpfV nunmehr in die Gruppe „Schutzimpfungen mit hoher Priorität“. Personen mit Diabetes mellitus (mit HbAlc < 58 mmol/mol oder <7,5%) folgen darauf in der Gruppe, „Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität“. Ich hoffe ich konnte Ihnen die Unterscheide in der Anspruchsberechtigung der beiden Verordnungen nachvollziehbar darlegen.

"